Endlich Klarheit für Betreiber mittelgroßer KWK-Anlagen

Im Dezember 2020 wurden viele potentielle Betreiber von KWK-Anlagen von einer maßgeblichen Änderung im KWK-Gesetz überrascht. Bis zum 1.1.2021 galt die Förderpraxis, dass Betreiber von KWK-Anlagen bis 1.000 kW elektrischer Leistung für zuschlagsberechtigte KWK-Strommengen eine feste Vergütung erhalten. Überraschend wurde diese Leistungsgrenze auf 500 kW reduziert. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 500 kW bis 1.000 kW mussten sich nun bei einer Inbetriebnahme ab dem Jahre 2021 für eine KWK-Förderung im Rahmen einer Ausschreibung präqualifizieren.

Aber wie sollte dies gehen, wenn die KWK-Anlage bereits bestellt war oder das Projekt sich schon in der Bauphase befand? Die hektisch eingefügte Übergangsbestimmung bis zum 31. Mai 2021 war für Projekte dieser Leistungsgröße viel zu kurz terminiert.


Aufatmen nach langer Ungewissheit

Am 24. Juni 2021 beschloss der Deutsche Bundestag eine Anpassung der Übergangsbestimmungen im KWK-Gesetz 2020/2021. Am 25. Juni 2021 passierte das Gesetz den Deutschen Bundesrat.


Die neue Übergangsbestimmung in §35 Nr. 21 KWKG regelt, dass die festen Vergütungssätze für solche Anlagen weiterhin gewährt werden, sofern die Anlage vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben ODER wenn vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile erfolgt ist. In diesem Fall muss die KWK-Anlage vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb erstmalig aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.


Weitere Informationen erhalten Sie im Bericht "Aufatmen bei Betreibern mittelgroßer KWK-Anlagen".