Begrenzung der jährlich förderbaren Vollbenutzungsstunden in der Praxis

  • Hallo zusammen,


    als Entwickler von BHKW-Ultimate haben wir die neue Gesetzeslage bereits in unserer Software abgebildet.


    Durch die neue Begrenzung der jährlich geförderten Vollbenutzungsstunden stellt sich uns nun eine Detailfrage, welche sich am besten am Beispiel erläutert:


    - 3.500 Vbh Förderung, z.B. Jahr 2025

    - 7.000 Vbh läuft die Anlage tatsächlich, die Hälfte des erzeugten Stroms wird selbst verbraucht, die andere Hälfte wird eingespeist


    Nun gibt es mindestens 3 Möglichkeiten, wie die Förderung beantragt werden kann

    1. 3.500 Vbh wurde eingespeist -> 3.500h * 0,16€/kWh * Anlagenleistung :whistling:

    2. Am 30.6. wurden im laufenden Jahr die 3.500 Vbh erreicht -> (bis zum 30.6. keine Parität zwischen Selbstverbrauch und Einspeisung: (2.000h * 0,08€/kWh + 1.500h * 0,16€/kWh) * Anlagenleistung

    3. Abrechnung nach Jahresschnitt: (1.750h * 0,08€/kWh + 1.750h * 0,16€/kWh) * Anlagenleistung


    Variante 1 ist zugegebenermaßen sehr spitzfindig, aber was im Gesetz verhindert dies?


    In unserer Software rechnen wir mit Variante 3. Diese anteilige Berechnung war bisher auch schon nötig, wenn innerhalb eines bestimmten Jahres die Gesamtförderdauer erreicht wurde und die Restförderdauer kleiner als die Vbh der Anlage waren.


    Würde gern mal ein paar Meinungen hören.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,


    ich würde auch die anteilige Abrechnung nach Variante 3 als korrekt einschätzen.

    Die erste Variante halte ich für falsch und nicht realisierbar.

    Für die zweite Variante bräucjte man eine Viertelstunden-Leistungsmessung. Wenn dies aber eingebaut wäre - wie müsste man dann abrechnen. Das ist eine interessante Fragestellung.

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