Hocheffiziennachweis nach 53a EnergieStG

  • Hallo Zusammen,


    Wir haben momentan Probleme mit der Erstellung des Hocheffiziensnachweises der nach 53a EnergieStG gefordert wird.

    Bei unserer Anlage handelt es sich um einen Gasmotor mit einer Wellenleistung von 280kW. Die Welle treibt statt eines Generators einen Kältemittelverdichter an. Somit gibt es keine Stromerzeugung. Die mechanische Energie wird direkt genutzt. Die Wärme wird direkt in die Heizung eingespeist.


    Bei der Berechnung des PEE werden die Referenzwerte für Stromerzeugung herangezogen.

    Wie wird der PEE richtig berechnet?

    Besten Dank im Voraus

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend

    ein Hocheffizienznachweis sowie eine Nutzungsgrad-Nachweis wird seitens Hauptzollamt benötigt.


    Dabei erlaubt das Energiesteuergesetz beim Nachweis des Nutzungsgrades (mind. 70% für Rückerstattung) eine Fokussierung auf die mechanische Effizienz.
    Die Dienstvorschrift Eigenerzeugung sieht in solchen Fällen eine Umrechnung der elektrischen Energie auf die mechanische Energie vor. Wörtlich heisst es:

    Energiesteuerrechtliche Behandlung von Energieerzeugungsanlagen (DV Energieerzeugung) – Punkt 67

    „Die genutzte mechanische Energie an der Welle der Kraftmaschine, z. B. Verbrennungsmotor, Gasturbine, Dampfturbine bzw. Dampfmotor, ist für die Ermittlung des Nutzungsgrades maßgebend. Wird bei Anlagen mit Stromerzeugung hilfsweise die an den Generatorklemmen (Hilfsmesspunkt) gemessene Strommenge zur Ermittlung der genutzten mechanischen Energie herangezogen, so sind die Generatorverluste der gemessenen Strommenge hinzuzurechnen... (es) können bis zu fünf Prozent der zum Antrieb des Stromgenerators eingesetzten Kraft als Verlust anerkannt werden.“


    Demnach kann wahrscheinlich im Umkehrschluss auch bei der Umrechnung der vorhandenen mechanischen Leistung gemäß technischem Datenblatt auf die elektrische Leistung durch Abzug dieser 5% reagiert werden. Mit dieser elektrischen Leistung kann man dann den Hocheffizienznachweis erstellen, wobei der Korrekturfaktor für die Mittelspannungsebene bei 266 kW elektrischer Leistung veranschlagt werden sollte, um einen zu geringen Abzug (Niederspannung) zu vermeiden.

    Dieser Berechnungsvorschlag sollte im Vorfeld mit dem Hauptzollamt abgeklärt werden.
    Wir freuen uns über eine Rückmeldung, ob es so akzeptiert wurde - und es sei darauf hingewiesen, dass dies keine steuerrechtliche Beratung darstellt sondern nur ein - vom HZA oder einem Steuerfachanwalt zu verifizierender - Gedanke. :)

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