2*50 kWel weiterhin ungleich 1* 100 kWel bei 12 Monaten Versatz in der IBN?

  • Hallo zusammen,


    ist jemanden bekannt, ob mehrere Module (insbesondere <=50 kWel) auch im neuen KWKG2020 weiterhin nicht zu einer Anlage zusammengefasst werden, solange zwischen den Inbetriebnahmen mindestens 12 Monate vergangen sind?


    Vielen Dank für die Rückmeldungen im Voraus.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Stoertebeker,

    diese Regelung wurde vor etlichen Jahren durch das KWK-Gesetz vom EEG übernommen.

    Im KWK-Gesetz ist diese Regelung in den Begriffsbestimmungen in §2 KWKG enthalten.


    In §2 KWKG 2020 Nr. 14 steht weiterhin - und unverändert zum KWKG 2017:

    „KWK-Anlagen“ (sind) Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden; mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind"


    Im KWK-Gesetz 2020 hat sich demnach an dieser Regelung nichts geändert - wohl aber an der förderungswürdigen Vollbenutzungsstundenanzahl (nun 30.000 statt 60.000 VBh) und der Höhe der KWK-Zuschlagszahlung (ggü. KWKG 2017 verdoppelt).


    :!:Bitte beachten:!:

    Wir raten grundsätzlich dazu, zwischen der Aufnahme des Dauerbetreibs der ersten KWK-Anlage und der technischen Einbringung/Anlieferung der zweiten KWK-ANlage mind. 365 Tage vergehen zu lassen. Dann ist man auf der ganz sicheren Seite, da hier auf keinen Fall ein "Missbrauch" vorliegen kann.

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