Modernisierung nach dem KWK-Gesetz?

  • Wir müssen aufgrund eines Defekts ein BHKW erneuern und würden das komplette Modul austauschen und evtl. durch eines mit etwas größerer Leistung ersetzen.

    Die 10 Jahre Karenzzeit für eine "große Modernisierung" im Sinne des KWK-Gesetzes sind noch nicht um (Modernisierungssperre).

    Was können wir tun?

    • Offizieller Beitrag

    Es existieren eigentlich drei grundsätzliche Möglichkeiten im KWK-Gesetz, wenn eine KWK-Anlage bereits existiert.

    Instandsetzung

    Bei einer Instandsetzung bleiben Teile der Bestandsanlage erhalten und es wird die KWK-Anlage repariert. Die Im KWK-Gesetz enthaltenen Bedingungen für eine Modernisierung (siehe übernächstes Kapitel) werden durch eine einfach Instandsetzung oder Generalrevision normaler Weise nicht erfüllt.
    In diesem Fall erhält die KWK-Anlage nach der Reparatur die (ggf. noch existierenden) KWK-Zuschläge der Altanlage.

    Ersetzung

    Das Kompaktmodul wird komplett ersetzt. Dann ist dies - unserer Meinung nach - wie eine Neuanlage zu werten. Demnach gelten die Förderbedingungen aber auch die Förderhöhen und Förderzeiträume des KWK-Gesetzes, welches zum Zeitpunkt der dauerhaften Inbetriebnahme des neuen KWK-Moduls gilt.
    Ggf. existierende Förderansprüche der Altanlage entfallen, da diese nicht mehr existiert - es sei denn, sie wird repariert (Instandsetzung) und z. B. an einem anderen Standort wieder aufgebaut.

    Bei einer Ersetzung kann auch eine KWK-Anlage mit größerer Leistung errichtet werden.
    Es gelten die Förderbedingungen und die Nachweispflichten wie bei einer Neuanlage.

    Modernisierung

    Teile der (defekten) Bestands-KWK-Anlage werden ersetzt und die Bedingungen des KWK-Gesetzes hinsichtlich eines Modernisierungstatbestandes werden erfüllt und nachgewiesen.
    Hierzu gehören u. a. die Karenzzeit (Modernisierungssperre), der Nachweis der anteiligen Modernisierungkosten in Bezug auf den Neupreis einer Anlage (z. B. 25% oder 50%), die Effizienzverbesserung sowie die Erfüllung der Förderbedingungen und Nachweispflichten gemäß KWK-Gesetz bei der Wiederinbetriebnahme.
    Es gelten die Förderbedingungen aber auch die Förderhöhen und Förderzeiträume des KWK-Gesetzes, welches zum Zeitpunkt der dauerhaften Wiederinbetriebnahme des modernisierten KWK-Moduls gilt.
    Ob eine Leistungserhöhung bei einer Modernisierung möglich ist, entzieht sich unser Kenntnis. Wahrscheinlich ist dies eher kritisch zu sehen

    Auswirkungen auf EEG-Umlagebefreiung beachten

    Ersetzungen, Modernisierungen und auch eine Instandsetzung können auch Auswirkungen auf die Höhe der EEG-Umlagepflicht bei Eigenstromverwendung haben. Dies ist vorrangig abhängig von der Tatsache, ob der Generator gewechselt oder erneuert wurde.

  • Bisher wurde davon ausgegangen, dass es sich in diesem Fall um eine Modernisierung handelt und alle Pflichten einer Modernisierung eingehalten werden müssen.


    Zu dem oben genannten Thema gab es ein Telefonat mit dem BAFA.

    Der Neuanlagenbegriff umfasst per Definition auch die komplette Peripherie einer KWK-Anlage (siehe Anlage 1, Merkblatt Modernisierung – Bafa 01.01.2016) also Kaminanlage, Stromleitungen und Gasleitungen.

    • Offizieller Beitrag

    Grundsätzlich ist bei Unklarheiten immer eine Klärung des Sachverhaltes mit dem BAFA anzustreben.


    Jedoch legt die Schilderung der telefonischen Abklärung nahe, dass hier aneinander vorbei geredet wurde. Das BAFA scheint sich auf den kostenvergleichenden Neuanlagenbegriff des Modernisierungstatbestandes bezogen haben.

    Es spricht aber vieles dafür, dass dieser überhaupt nicht zur Anwendung kommt, da es sich um eine Ersetzung eines defekten Kompaktmoduls durch eine Neuanlage handelt.

    Prinzipiell raten wir bei unklaren Verhältnissen aber immer zu einer konkreten Klärung durch einen juristischen Beistand. Dieser benötigt dann eine klare und allumfassende Schilderung des konkreten Falles.

  • Hallo!


    Eine Frage zu Modernisierung... Die Karenzzeit [10 J.] gilt für die Modernisierung von KWK Anlagen aller Größen? z.B. wenn ich ein BHKW 70 kWel (Inbetriebnahmedatum 28.07.2014) und ein BHKW 240 kWel (Inbetriebnahme am 11.11.2015) habe, und die Beiden gehen bald aus der Förderung raus, kann ich beide erst nach Ablauf von 10 Jahren modernisieren, 50% damit ich weiter Zuschläge bekomme? Also, erst 2024 und 2025? Ist es dann sinnvoller sie jetzt zu ersetzen...


    Danke

    Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Ersetzen kannst Du immer - Modernisieren (50%) erst nach 10 Jahren - wobei Du ja nicht weisst, was im Jahre 2024/2025 im KWK-Gesetz drin steht.

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