BHKW - Nennleistung über 2 MW

  • Guten Tag,


    nach meinem Verständnis fällt die Stromsteuer nur an, wenn der selbst erzeugte Strom auch selbst verbraucht wird. Wenn der erzeugte Strom zu 100 % ins Netz eingespeist wird, fällt die Stromsteuer beim Anlagenbetreiber nicht an. Verstehe ich das richtig?

    Und für die eingesetzte Energie (in diesem Fall Biomethan) kann ein Antrag nach § 53 a EnergieStG gestellt werden. Müssen auch hier die entsprechenden Nachweise erbracht werden (Hocheffizienz, Nutzungsgradberechnung etc.)?


    Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.


    Freundliche Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Die Stromsteuer fällt bei KWK-Anlagen mit mehr als 2.000 kW elektrischer Bruttoleistung an einem Standort immer dann an, wenn der Strom an Letztverbraucher geliefert oder selbst genutzt wird.


    Für die eingesetzte Energie (Biomethan wie Erdgas) muss energiesteuerrechtlich ein Antrag nach § 53 EnergieStG gestellt werden - NICHT nach § 53a EnergieStG.

    Nachweise wie Hocheffizienz, 70% Nutzungsgrad sowie Abschreibung sind nicht zu erbringen.

    Aber Vorsicht:
    Das gilt nur für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Bruttoleistung über 2 MW.
    Stromverkauf an den Netzbetreiber ist aber - als Ausnahme und zeitlich befristet - nur für Betreiber von KWK-Anlagen bis 2 MW zum üblichen Preis (KWK-Index) vorgesehen! Netzbetreiber dürfen nur in Ausnahmefällen Strom abnehmen - wir haben in Deutschland eine Trennung zwischen Stromerzeugung und Stromverteilung (Unbundling).

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