Ausschreibung plus zusätzlich feste Vergütungszuschläge?

  • Guten Tag,



    zur Zeit schreibe ich meine Abschlussarbeit bei einem regionalem Energieversorger


    Mein Thema ist unter anderem die Planung eines Folge-BHKWs für ein derzeit bestehendes BHKW, welches ein Wärmenetz versorgt.



    Das BHKW hat derzeit eine elektrische Leistung von 1.999 MW elektrisch und ich überprüfe einen Austausch des BHKWs mit der gleichen Leistung.

    Das BHKW ist an ein Wärmenetz angeschlossen und speist den erzeugten Strom zum großen Teil in das öffentliche Netz ein.


    Zu den Förderbedingungen sind bei uns nun ein paar Unklarheiten aufgetretenen und mir wurde empfohlen, sich damit an ddiese Forum zu wenden. Vielleicht können Sie mir mit den folgenden Fragen weiterhelfen:



    1.) Ist es richtig, dass ein BHKW ab 500 kW (in diesem Fall 2 MW) in die Ausschreibung gehen muss und neben der Vergütung aus der Ausschreibung keine weiteren Vergütungen erhält? Damit sind die festen Zuschlagszahlungen gemeint, welche nach Leistungsstufen gestaffelt sind (z.B. 8ct/kWh bis 50 kW, etc.)



    2.) Ist es richtig, dass eine Anlage keine vermiedenen Netzentgelte erhalten kann, wenn diese Anlage erfolgreich an der Ausschreibung teilgenommen hat und vergütet wird?



    3.) Wenn eine Stromsteuerrerstattung gezahlt wird, muss die KWK-Vergütung um die erhaltene Stromsteuer reduziert werden? Also würde sich die KWK-Vergütung demnach um 2,05 ct/kWh reduzieren?


    Vielen Dank im Voraus!

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,


    das KWK-Gesetz 2020/2021 sieht bei Anlagen über 500 kW (bis 50 MW), die erstmalig oder nach einer 50%-Modernisiserung wieder in Betrieb genommen werden, ausschließlich eine Förderung durch Ausschreibung vor.

    Dabei muss der gesamte Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden. Eine teilweise Nutzung für Eigenversorgung (siehe Zitat) ist nicht möglich.

    Zitat

    Das BHKW ist an ein Wärmenetz angeschlossen und speist den erzeugten Strom zum großen Teil in das öffentliche Netz ein.


    KWK-Anlagen bekommen keine vermiedene Netzentgelte. Sofern eine Stromsteuer-Rückerstattung gewährt werden sollte, muss diese angerechnet werden.
    Vorsicht: Die Leistungsgrenze (2.000 kW) bezieht sich beim Stromsteuergesetz auf die BRUTTOleistung und nicht auf die KWK-Nettoleistung wie beim KWKG.

  • Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!


    Zu der Eigenversorgung hätte ich noch eine Frage:


    Das BHKW befindet sich im Gebäude eines Schwimmbades. Was ich in meiner ursprünglichen Frage unter Eigenversorgung meinte, war der direkte Verkauf des erzeugten Stromes an dieses Schwimmbad. Ist diese Direktvermarktung auch nicht mehr möglich? Sprich, muss drr gesamte erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist werden?

    • Offizieller Beitrag

    Der Strom muss ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden. Wahrscheinlich reicht eine kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung.
    Dadurch fallen alle Umlagen, die auch für einen über das Stromnetz versorgten Kunden anfallen, für diese Strommenge an.

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