Hallo zusammen,
ich schreibe gerade meine Masterarbeit über verschiedene Möglichkeiten der autarken Energieversorgung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Münsterland.
Ich habe einige Fragen zur Vergütung von KWK-Anlagen und würde mich freuen, wenn mir hier im Forum jemand weiterhelfen kann. Es geht mir vor allem darum, mein Verständnis des EEG und KWKG zu validieren.
Grundsätzlich geht es um ein BHKW mit einer maximalen elektrischen Leistung von 50 kW.
1. Die Höhe der Vergütung für Strom aus Biomasse beträgt abzüglich der Verringerung 12,6 ct/kWh? Zählen zu dieser Art der Stromgewinnung Biomethan, Biogas und Holz? Sind weitere Energieträger möglich?
2. Ein Erdgas- oder Flüssiggas-BHKW wird mit 16 ct/kWh für Einspeisung und 8 ct/kWh für Eigenverbrauch vergütet, richtig?
- Dies zählt nur für 30.000 VBh?
- Gibt es für erneuerbare Energieträger wie Biogas oder Holz nach EEG auch eine Fördergrenze?
- Warum ist diese Vergütung so viel höher?
- Entfällt die Vergütung, wenn keine ausreichende Wärmenutzung erfolgt?
- Welchen Einfluss hat der Jahresnutzungsgrad von 70 %? Verändert sich, wenn dieser Jahresnutzungsgrad nicht erreicht wird, die Höhe der zu zahlenden EEG-Umlage und auch die Vergütung?
3. Höhe der Vergütung für Strom aus Biogas aus Gülle: 22,23 ct/kWh - wenn mindestens 80 % der eingesetzten Biomasse aus Gülle besteht?!
4. Wird zusätzlich zu der festen Vergütung der erzielte Börsenpreis ausgezahlt?
Eine weitere Problematik muss ich betrachten: Der Landwirt betreibt bereits eine Biogasanlage mit einem 250 kW-BHKW und einem 265 kW-Flexmotor. Die erzeugte Wärme ist für die Versorgung des Hofes ausreichend.
Wenn jetzt ein weiteres BHKW für den Eigen(-Strom)bedarf installiert wird, was passiert dann mit der Wärme? (Stichwort: Verdrängungsverbot?) Welche Auswirkungen hat das auf die Vergütung?
Ich würde mich über eine Antwort und rege Diskussion freuen.
Vielen Dank