Beiträge von bhkw-infozentrum

    Wenn Sie schreiben "verkaufen Strom und Wärme" an die Kunden, dann liegt doch eine Wärmelieferung mit vertraglicher Verpflichtung und einer Wärmemessung zu Grunde, oder?

    Wie gesagt: Es sind die Berechnungsregelungen der VDI 2077 Blatt 3.1 anzuwenden, um die anrechenbaren Kosten für die Heizkostenverordnung zu berechnen.
    Demnach muss der Messdienst den Rechenweg offenlegen - ggf. muss von einem Sachverständigen für Heizkostenabrechnung eine Berechnung erstellt werden.

    Sie schreiben, dass mehr als 48% des Gas-Bezugs für die Stromproduktion verwendet wird.
    Dies erstaunt ?(
    Wie berechnet der Ablesedienst dies?


    Für den Fall einer Umlage der Kosten einer KWK-Anlage im Rahmen einer Heizkostenverordnung gilt die VDI Richtlinie 2077 Blatt 3.1 "Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung - Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen".

    An diese Richtlinie scheint sich der Ablesedienst offensichtlich nicht orientiert zu haben.


    Kann es sein, dass der Ablesedienst in Abweichung zur VDI 2077 Blatt 3.1 die für die Stromerzeugung verwendete Brennstoffmenge exergetisch ermittelt hat? Wurde ein Carnotfaktor angenommen?


    Fragen über Fragen.

    Der Nachweis einer Rechtmäßigkeit des Datenblatts zum BHKW Kirsch micro L4.12 ist dagegen eigentlich sehr einfach.
    Dieses Aggregat war aufgeführt in der Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen des Mini-KWK-Impulsprogramms (Liste der förderfähigen Mini-KWK auf DocPlayer.org). AUßerdem ist diese Mini-KWK-Anlage immer noch in der Allgemeinverfügung zum KWKG aufgelistet.
    Für eine Listung des Aggregates musste der Hersteller ein Antrag beim BAFA mit dem Nachweis der Effizienz realisieren (siehe Info-Seite Mini-KWK-Impulsprogramm).


    Die VDI 2077 gilt übrigens nicht bei kommerzieller Wärmelieferung an einen Mieter durch z. B. einen Contractor. Hier würden dann die Regelung der AVBFernwärmeV und der FFVAV hinsichtlich der Berechnungen zum Einsatz kommen.
    Normaler Weise existiert hier aber ein fester Wärmepreis mit Indexierung (Preisgleitklausel).

    Im Marktstammdatenregister muss jede Stromerzeugungsanlage, die unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist, gemeldet werden.

    Ich gehe davon aus, dass die BHKW-Anlage netzparallel betrieben wird. Auch wenn ihre BHKW-Anlage nicht ins öffentliche Netz einspeist, so erfolgt doch zeitgleich zu der Stromproduktion der BHKW-Anlage ein Strombezug. Durch diesen Netzparallel-Betrieb existiert ein mittelbarer Netzanschluss der Stromerzeugungsanlage.


    Demnach gilt die Meldepflicht natürlich auch für Anlagen, die keinen Strom ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeist.



    Um die grundsätzliche Meldepflicht besonders klar herauszustellen, wählten wir bewusst die Formulierung „Alle Anlagenbetreiber“. Ich denke, dass die Formulierung „Alle“ eigentlich nichts an Klarheit vermissen lässt.


    Wir sind bewusst nicht auf die in Deutschland sehr selten anzutreffenden Ausnahmefälle der ganzjährigen Inselnetze eingegangen, wie dies vereinzelt z. B. bei wenigen Almhütten der Fall ist.

    Die Pflicht zur Meldung ist auch unabhängig von der installierten elektrischen Leistung der Stromerzeugungsanlage.

    Wenn wir derartige BHKW-Planungen realisieren, wird durch uns als Planungsbüro dafür gesorgt, dass die notwendigen Meldungen zeitnah realisiert werden. Hierbei unterstützen wir selbstverständlich den Kunden.


    In ihrem Fall scheint dies offensichtlich durch ihr Planungs- und Beratungsunternehmen nicht erfolgt zu sein. Dies ist bedauerlich – kann aber passieren, wenn eine derartige Serviceleistung vom Planer/Berater nur als kostenpflichtige Leistung angeboten wird.

    Auch wenn dies hilfreich und aus Gründen der Servicefreundlichkeit wünschenswert wäre, so existiert keine Pflicht des BHKW-Herstellers, sie über die behördlichen Regelungen aufzuklären.

    Insbesondere hat der Netzbetreiber keinerlei Verpflichtungen, sie über ihre Betreiber-Pflichten aufzuklären.


    Wir weisen darauf hin, dass diese Stellungnahme keine rechtliche Beratung darstellt und raten Ihnen, sich durch einen Fachanwalt beraten zu lassen.

    Heute erhielten wir folgende interessante Fragestellung zu den Redispatch-Regelungen im Anschluss an ein kostenloses Online-Seminar:


    Was passiert mit Bestandsanlagen? Muss z. B. eine 20 Jahre alte BHKW-Anlage auch bei Redispatch 2.0 teilnehmen?


    In solchen Fällen gibt es ja oft überhaupt keine Kommunikationsanbindung, - weder zum Ansteuern oder zum Abschalten, noch zum Abfragen der Anlagedaten.


    Bei Altanlagen gibt es oft nur maximal die Möglichkeit zur Abschaltung über einen Kontakt und eine Rückmeldung über einen potentialfreien Kontakt der Betriebsmeldung.

    UPDATE - Inkrafttreten des neuen KWK-Gesetzes

    Am 27. Juli 2021 traten die Veränderungen des KWKG 2021 in Kraft. Diese wurden am 26. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47 im Artikel 12 des "Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsgesetz" (16.07.2021) veröffentlicht. Die Veränderungen zum KWK-Gesetz finden sich auf den Seiten 3073 bis 3076 der Bundesgesetzblatt-Veröffentlichung

    Hi,

    vereinfacht ausgedrückt:
    Für die selbstgenutzte KWK-Strommenge bekommt der Betreiber einer KWK-Anlage nur dann eine KWK-Förderung (KWK-Zuschlag), wenn die KWK-Anlage eine Nettoleistung von bis zu 100 kW aufweist.
    Die Strommengen, die bei KWK-Anlagen über 100 kW an Dritte verkauft oder ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden, werden auch bei größeren KWK-Anlagen gefördert.
    Über 500 kW gibt es dann keine festen Fördersätze mehr und der KWK-Anlagenbetreiber muss über die AUsschreibung der Bundesnetzagentur einen Förderzuschlag erhalten.
    Ob es sinnvoller ist, zwei KWK-Anlagen bis 100 kW statt eine KWK-Anlage mit z. B. 250 kW zu betreiben, ergibt sich aus einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.

    :!:Wichtig - wenn KWK-Anlagen an einem Standort innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb gehen, werden sie als EINE KWK-Anlage gewertet.

    Die Regelung der "Halbierung der Fördersätze" gilt nur für modernisierte BHKW-Anlagen - also mindestens 10 Jahre existierende KWK-Anlagen, die nach einer Modernisierung seit dem 1.1.2020 oder zukünftig wieder in Betrieb genommen wurden bzw. werden.
    Neuanlagen - also ein komplett neues Kompaktmodul - sind davon nicht betroffen. Als Neuanlage im Sinne des KWK-Gesetz gilt auch eine Ersetzung, bei der eine bestehende KWK-Anlage vollständig demontiert und durch ein neues Modul komplett ersetzt wird.

    Guten Morgen,
    Ihr Nachbar irrt.
    Die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) gilt auch für Mini-KWK-Anlagen. Es existiert keine Ausnahmeregelung.
    Sofern die Grenzwerte (Immissionswerte) überschritten sind, muss die BHKW-Anlage nachgerüstet werden.

    Erst einmal muss ein Fachmann den Schallpegel (Immissionswert) bestimmen. Da werden Sie wahrscheinlich in finanzieller Vorleistung gehen müssen. Bei Überschreitung der Schallwerte sollten Sie das Gespräch mit dem Nachbarn suchen oder eine Anzeige erstatten.
    Ggf. benötigen Sie hierfür die Unterstützung eines Fachanwalts.

    Guten Morgen,

    ich gehe davon aus, dass die 140.000 kWh Erdgasbedarf dem Wert auf der Erdgasrechnung entspricht - also auf den Brennwert bezogen ist. Demnach rund 126.000 kWh Erdgasbedarf auf Heizwert. Dies entspricht bei 90% Nutzungsgrad des Heizkessel einem Wärmebedarf von rund 110.000 kWh (abgerundet).

    Der Heizkessel erscheint mir demnach eher überdimensioniert. Falls dieser einmal ausgetauscht werden sollte, würde da ein Heizkessel mit 100-120 kW sehr gut ausreichen.

    Die thermische Leistung der BHKW-Anlage könnte bei einem derartigen Versorgungsobjekt zwischen 20 und 30 kW liegen. Das würde (ganz grob) einer elektrischen Leistung in Höhe von mindestens 9 kW bis maximal 18 kW entsprechen.
    Eine BHKW-Anlage mit 5-6 kW erscheint mir hier eher zu klein ausgelegt.

    Guten Morgen

    am besten schaust Du mal in den "Leitfaden Agri-Photovoltaik" nach.

    Für Agri-PV-Anlagen die im Außenbereich errichtet werden sollen, gelten meiner Meinung nach dieselben Regelungen wie für die Errichtung einer PV-Freiflächen-Anlage.

    Nach dem EEG 2021 werden nur noch Anlagen unter 100 kWp direkt und fest vergütet. Von 100 bis 750 kWp müssen neue Anlagenbetreiber das Marktprämienmodell mit der Direktvermarktung wählen. Ab 750 kWp ist im Gesetz kein fester Satz eingetragen.

    Neu erprobt wird ab 2022 die Innovationsausschreibung (InnAusV) für Agri-PV-, Floating-PV- und Carport-PV-Projekte, mit einem Ausschreibungsvolumen von gemeinsam 150 MWp.

    Guten Morgen,
    das Gesetz wurde am 24. Juni 2021 im Deutschen Bundestag beschlossen und am 25. Juni 2021 vom Deutschen Bundesrat bestätigt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger steht noch aus (Stand: 14.07.2021). Anschließend tritt das Gesetz in Kraft und ersetzt rückwirkend die "alte Regelung".

    Demnach wird die Regelung mit 30.000 Vollbenutzungsstunden á 8/16 Cent komplett rückabgewickelt.

    Weitere Infos unter "Modernisierte Mini-KWK-Anlagen erhalten weniger KWK-Förderung".


    UPDATE (02. August 2021) - Inkrafttreten des neuen KWK-Gesetzes

    Am 27. Juli 2021 traten die Veränderungen des KWKG 2021 in Kraft. Diese wurden am 26. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47 im Artikel 12 des "Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsgesetz" (16.07.2021) veröffentlicht. Die Veränderungen zum KWK-Gesetz finden sich auf den Seiten 3073 bis 3076 der Bundesgesetzblatt-Veröffentlichung

    Letzte Woche hat das BHKW-Infozentrum in dem Bericht "Modernisierte Mini-KWK-Anlagen erhalten weniger KWK-Förderung" über die Halbierung der KWK-Zuschläge für modernisierte Mini-KWK-Anlagen im Leistungsbereich bis 50 kW elektrischer Leistung berichtet.

    Diese Regelung gilt rückwirkend. Betreiber von Mini-KWK-Anlagen, die eigentlich mit einem KWK-Zuschlag in Höhe von 16 Cent/kWh bzw. 8 Cent/kWh gerechnet hatten, erhalten nun lediglich 8 Cent/kWh bzw, 4 Cent/kWh.

    Welche Erfahrung mussten Sie im Zusammenhang mit dieser Neuregelung machen?

    Teilen Sie uns Ihre Erfahrungen und wie Sie damit umgehen mit.

    Ökologisch erscheint das ja nicht besonders sinnvoll - und das ist die freundliche Formulierung.

    Bereits jetzt wird nur die Hälfte der Wärme genutzt - und nun soll noch ein Wärmekraftwerk errichtet werden?

    Für was wird denn die Wärme verwendet? Ist in dem Wärmebedarf in Höhe von 900.000 kWh der Bedarf für die Fermenterbeheizung enthalten?

    Aha -
    grundsätzlich ist es ja interessant, welcher Anteil des PV-Stroms wahrscheinlich intern genutzt werden kann -
    da würde ich aber eher aus den jeweiligen Monaten eine durchschnittliche Woche in den zwölf Monaten generieren. Also eine typische Maiwoche, eine typische Juniwoche etc.
    Wie groß soll denn die PV-Anlage maximal werden?

    Hi -
    wie willst Du denn eine ecopower 4,7 kW, die nicht mehr vertrieben wird, modernisieren?
    Ich gehe davon aus, dass du das gesamte Modul demontierst und ein neues Modul von einem anderen Hersteller einbaust. Ggf. kannst Du Teile der elektrischen und hydraulischen Anlage weiter verwenden - und ggf. sogar die Abgasanlage, wenn sie kein Kunststoff-Stecksystem ist.
    Ist das so angedacht?

    ... Für mich wäre interessant die Förderhöhe für modernisierte KWK-Anlage ab 50 kWel bis 2 MWel zu erfahren? Und wie änderst es sich mit Vollbenutzungsstunden nach der Modernisierung...

    Sofern Sie den Leistungsbereich über :!:50 kW bis 2 MWel meinen:
    Hier sind keine Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung vorgesehen.
    Es gilt weiterhin:

    • bei Einhaltung der Bedingungen für eine Modernisierung
    • für KWK-Anlagen bis 500 kW elektrischer Leistung
    • 30.000 Vollbenutzungsstunden Förderdauer bzw. 15.000 Vollbenutzungsstunden Förderdauer
    • bei mehr als 50% bzw. mehr als 25% der Kostenaufwendung für eine Modernisierung gegenüber einer Neuanlage
    • zur gleichen Förderhöhe wie eine Neuanlage
    • und maximal 3.500 förderfähigen Vollbenutzungsstunden pro Jahr ab dem Jahre 2025

    Betreiber von KWK-Anlagen über 500 kW elektrischer KWK-Nettoleistung müssen die Vorgaben des KWK-Gesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung erfüllen - und bei einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten. Ansonsten erhalten diese Betreiber keine KWK-Förderung-