Die Stromsteuer fällt bei KWK-Anlagen mit mehr als 2.000 kW elektrischer Bruttoleistung an einem Standort immer dann an, wenn der Strom an Letztverbraucher geliefert oder selbst genutzt wird.
Für die eingesetzte Energie (Biomethan wie Erdgas) muss energiesteuerrechtlich ein Antrag nach § 53 EnergieStG gestellt werden - NICHT nach § 53a EnergieStG.
Nachweise wie Hocheffizienz, 70% Nutzungsgrad sowie Abschreibung sind nicht zu erbringen.
Aber Vorsicht:
Das gilt nur für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Bruttoleistung über 2 MW.
Stromverkauf an den Netzbetreiber ist aber - als Ausnahme und zeitlich befristet - nur für Betreiber von KWK-Anlagen bis 2 MW zum üblichen Preis (KWK-Index) vorgesehen! Netzbetreiber dürfen nur in Ausnahmefällen Strom abnehmen - wir haben in Deutschland eine Trennung zwischen Stromerzeugung und Stromverteilung (Unbundling).