Im Marktstammdatenregister muss jede Stromerzeugungsanlage, die unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist, gemeldet werden.
Ich gehe davon aus, dass die BHKW-Anlage netzparallel betrieben wird. Auch wenn ihre BHKW-Anlage nicht ins öffentliche Netz einspeist, so erfolgt doch zeitgleich zu der Stromproduktion der BHKW-Anlage ein Strombezug. Durch diesen Netzparallel-Betrieb existiert ein mittelbarer Netzanschluss der Stromerzeugungsanlage.
Demnach gilt die Meldepflicht natürlich auch für Anlagen, die keinen Strom ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeist.
Um die grundsätzliche Meldepflicht besonders klar herauszustellen, wählten wir bewusst die Formulierung „Alle Anlagenbetreiber“. Ich denke, dass die Formulierung „Alle“ eigentlich nichts an Klarheit vermissen lässt.
Wir sind bewusst nicht auf die in Deutschland sehr selten anzutreffenden Ausnahmefälle der ganzjährigen Inselnetze eingegangen, wie dies vereinzelt z. B. bei wenigen Almhütten der Fall ist.
Die Pflicht zur Meldung ist auch unabhängig von der installierten elektrischen Leistung der Stromerzeugungsanlage.
Wenn wir derartige BHKW-Planungen realisieren, wird durch uns als Planungsbüro dafür gesorgt, dass die notwendigen Meldungen zeitnah realisiert werden. Hierbei unterstützen wir selbstverständlich den Kunden.
In ihrem Fall scheint dies offensichtlich durch ihr Planungs- und Beratungsunternehmen nicht erfolgt zu sein. Dies ist bedauerlich – kann aber passieren, wenn eine derartige Serviceleistung vom Planer/Berater nur als kostenpflichtige Leistung angeboten wird.
Auch wenn dies hilfreich und aus Gründen der Servicefreundlichkeit wünschenswert wäre, so existiert keine Pflicht des BHKW-Herstellers, sie über die behördlichen Regelungen aufzuklären.
Insbesondere hat der Netzbetreiber keinerlei Verpflichtungen, sie über ihre Betreiber-Pflichten aufzuklären.
Wir weisen darauf hin, dass diese Stellungnahme keine rechtliche Beratung darstellt und raten Ihnen, sich durch einen Fachanwalt beraten zu lassen.