Beiträge von bhkw-infozentrum

    Ist in dieser Legislaturperiode noch mit einer ggf. rückwirkenden Änderung von § 7 Absatz 3a KWKG 2020 zu rechnen?

    Es geht mir speziell um die Frage, mit welcher Vergütung ich für den eingespeisten bzw. selbstgenutzten Strom bei einer Modernisierung rechnen kann: 8/4 oder 16/8 Cent/kWh?

    Nach dem aktuellen Wortlaut wären es 8/16 Cent!!

    Sie beziehen sich auf die Gefahr einer rückwirkend geltenden Halbierung der KWK-Zuschläge.
    Man muss abwarten, was mit der EU-Kommission verhandelt wurde. Inzwischen sind diese Verhandlungen abgeschlossen. Idealer Weise sollte noch in der Legislaturperiode - also bis Ende Juni - eine Neuregelung im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestags und anschließend im Bundestag selbst beschlossen werden.
    Um welchen konkreten Fall geht es denn bei Ihnen?

    Wenn jetzt ein weiteres BHKW für den Eigen(-Strom)bedarf installiert wird, was passiert dann mit der Wärme? (Stichwort: Verdrängungsverbot?) Welche Auswirkungen hat das auf die Vergütung?

    Wieviel der Wärme der biogasbetriebenen BHKW-Anlagen wird denn genutzt?
    Wieviele Stunden soll denn das BHKW für den Eigenstrombedarf laufen?
    Mit welchem Brennstoff soll denn das neue 50 kW BHKW betrieben werden - also welche Alternativen?

    Guten Tag,


    das KWK-Gesetz 2020/2021 sieht bei Anlagen über 500 kW (bis 50 MW), die erstmalig oder nach einer 50%-Modernisiserung wieder in Betrieb genommen werden, ausschließlich eine Förderung durch Ausschreibung vor.

    Dabei muss der gesamte Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden. Eine teilweise Nutzung für Eigenversorgung (siehe Zitat) ist nicht möglich.

    Zitat

    Das BHKW ist an ein Wärmenetz angeschlossen und speist den erzeugten Strom zum großen Teil in das öffentliche Netz ein.


    KWK-Anlagen bekommen keine vermiedene Netzentgelte. Sofern eine Stromsteuer-Rückerstattung gewährt werden sollte, muss diese angerechnet werden.
    Vorsicht: Die Leistungsgrenze (2.000 kW) bezieht sich beim Stromsteuergesetz auf die BRUTTOleistung und nicht auf die KWK-Nettoleistung wie beim KWKG.

    Die KWK-Zuschläge (Förderung KWK-Gesetz) sind an die Anlage gekoppelt. Daher sehe ich hier keine Probleme.

    Bei der Energiesteuer sehe ich auch keine Probleme.
    Hinsichtlich der EEG-Umlagebefreiung müsste ich noch einmal in mich gehen... ;) Ändert sich die postalische Adresse bzw. das Flurstück bei der Versetzung?


    Die wichtigste Fragestellung ist: Wurde die BHKW-Anlage in dem anderen Gebäude als Erfüllungsoption des EWärmeG bzw. der EnEV angewandt?!? Und wenn ja: Wie soll im bisher von der BHKW-Anlage versorgten Gebäude das EWärmeG erfüllt werden?

    Der Stromanschlussnehmer ändert sich nicht. Stromnutzer sind ja unabhängig vom Stromanschlussnehmer. Wenn da aber keine Drittverbraucher im anderen Gebäude sind, wäre ich da entspannt.
    Wieviele Stunden läuft das BHKW denn derzeit pro Jahr - und wieviel soll es im zweiten Gebäude mal laufen?


    Die technische Einbindung der BHKW-Anlage im neuen Gebäude zu errichten, ist ja auch mit Kosten verbunden - daher erscheint mir das kein finanzieller Selbstläufer zu werden.

    Warum nicht ein zusätzliches BHKW im zweiten Gebäude? Würde der Strombedarf dafür ausreichen?
    Oder ist das BHKW im jetzigen Gebäude unwirtschaftlich?

    Die Stromsteuer fällt bei KWK-Anlagen mit mehr als 2.000 kW elektrischer Bruttoleistung an einem Standort immer dann an, wenn der Strom an Letztverbraucher geliefert oder selbst genutzt wird.


    Für die eingesetzte Energie (Biomethan wie Erdgas) muss energiesteuerrechtlich ein Antrag nach § 53 EnergieStG gestellt werden - NICHT nach § 53a EnergieStG.

    Nachweise wie Hocheffizienz, 70% Nutzungsgrad sowie Abschreibung sind nicht zu erbringen.

    Aber Vorsicht:
    Das gilt nur für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Bruttoleistung über 2 MW.
    Stromverkauf an den Netzbetreiber ist aber - als Ausnahme und zeitlich befristet - nur für Betreiber von KWK-Anlagen bis 2 MW zum üblichen Preis (KWK-Index) vorgesehen! Netzbetreiber dürfen nur in Ausnahmefällen Strom abnehmen - wir haben in Deutschland eine Trennung zwischen Stromerzeugung und Stromverteilung (Unbundling).

    Grundsätzlich ist bei Unklarheiten immer eine Klärung des Sachverhaltes mit dem BAFA anzustreben.


    Jedoch legt die Schilderung der telefonischen Abklärung nahe, dass hier aneinander vorbei geredet wurde. Das BAFA scheint sich auf den kostenvergleichenden Neuanlagenbegriff des Modernisierungstatbestandes bezogen haben.

    Es spricht aber vieles dafür, dass dieser überhaupt nicht zur Anwendung kommt, da es sich um eine Ersetzung eines defekten Kompaktmoduls durch eine Neuanlage handelt.

    Prinzipiell raten wir bei unklaren Verhältnissen aber immer zu einer konkreten Klärung durch einen juristischen Beistand. Dieser benötigt dann eine klare und allumfassende Schilderung des konkreten Falles.

    Es existieren eigentlich drei grundsätzliche Möglichkeiten im KWK-Gesetz, wenn eine KWK-Anlage bereits existiert.

    Instandsetzung

    Bei einer Instandsetzung bleiben Teile der Bestandsanlage erhalten und es wird die KWK-Anlage repariert. Die Im KWK-Gesetz enthaltenen Bedingungen für eine Modernisierung (siehe übernächstes Kapitel) werden durch eine einfach Instandsetzung oder Generalrevision normaler Weise nicht erfüllt.
    In diesem Fall erhält die KWK-Anlage nach der Reparatur die (ggf. noch existierenden) KWK-Zuschläge der Altanlage.

    Ersetzung

    Das Kompaktmodul wird komplett ersetzt. Dann ist dies - unserer Meinung nach - wie eine Neuanlage zu werten. Demnach gelten die Förderbedingungen aber auch die Förderhöhen und Förderzeiträume des KWK-Gesetzes, welches zum Zeitpunkt der dauerhaften Inbetriebnahme des neuen KWK-Moduls gilt.
    Ggf. existierende Förderansprüche der Altanlage entfallen, da diese nicht mehr existiert - es sei denn, sie wird repariert (Instandsetzung) und z. B. an einem anderen Standort wieder aufgebaut.

    Bei einer Ersetzung kann auch eine KWK-Anlage mit größerer Leistung errichtet werden.
    Es gelten die Förderbedingungen und die Nachweispflichten wie bei einer Neuanlage.

    Modernisierung

    Teile der (defekten) Bestands-KWK-Anlage werden ersetzt und die Bedingungen des KWK-Gesetzes hinsichtlich eines Modernisierungstatbestandes werden erfüllt und nachgewiesen.
    Hierzu gehören u. a. die Karenzzeit (Modernisierungssperre), der Nachweis der anteiligen Modernisierungkosten in Bezug auf den Neupreis einer Anlage (z. B. 25% oder 50%), die Effizienzverbesserung sowie die Erfüllung der Förderbedingungen und Nachweispflichten gemäß KWK-Gesetz bei der Wiederinbetriebnahme.
    Es gelten die Förderbedingungen aber auch die Förderhöhen und Förderzeiträume des KWK-Gesetzes, welches zum Zeitpunkt der dauerhaften Wiederinbetriebnahme des modernisierten KWK-Moduls gilt.
    Ob eine Leistungserhöhung bei einer Modernisierung möglich ist, entzieht sich unser Kenntnis. Wahrscheinlich ist dies eher kritisch zu sehen

    Auswirkungen auf EEG-Umlagebefreiung beachten

    Ersetzungen, Modernisierungen und auch eine Instandsetzung können auch Auswirkungen auf die Höhe der EEG-Umlagepflicht bei Eigenstromverwendung haben. Dies ist vorrangig abhängig von der Tatsache, ob der Generator gewechselt oder erneuert wurde.

    Die Bundesregierung plant, für KWK-Anlagen im Leistungsbereich von über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung die EEG-Umlage-Reduzierung bei Eigenstromverwendung einzuschränken. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Bericht "Kommt die höhere EEG-Umlage für mittelgroße KWK-Anlagen wieder?"


    Wie stehen Sie zu dieser Beschränkung?

    Betrifft es Sie? Welche Auswirkungen hat dies auf die Wirtschaftlichkeit und die Fahrweise Ihrer KWK-Anlagen?
    und...
    Haben Sie mit einer solchen Regelung gerechnet?

    Guten Tag und herzlich willkommen,


    na dann beantworte ich mal Deine Fragen:


    :?:verstehe ich es richtig, dass hocheffiziente KWK-Anlagen über 2 MW mit der Stromsteuer auf eigenverbrauchten Strom belastet werden?

    Ja, so ist es.


    :?:Kann man sich diese Steuer wieder zurückholen?

    Sofern der Strom an produzierendes Gewerbe geliefert wird, kann der Strom steuerlich (teilweise) entlastet werden.


    :?:Kann man sich für diese Anlagen trotzdem die verrichtete Energiesteuer (für Gas) zurückholen?

    Nicht trotzdem - sondern wegen dem Doppelbesteuerungsverbot kann man sich die Energiesteuer ohne Bedingungen (Hocheffizienz, 70% Nutzungsgrad, Abschreibung) auf Antrag zurückerstatten lassen.


    Diese Regelungen gelten für alle Stromerzeugungsanlagen.
    Hocheffiziente KWK wird bis 2 MW elektrischer Leistung präferiert, indem man sowohl die Steuer auf den Input (Brennstoff) als auch auf den Output (Strom) erstattet bekommen kann bzw. davon befreit ist. Dann muss die KWK-Anlage aber bestimmte Bedingungen (Hocheffizienz, 70% Nutzungsgrad, Abschreibung, formale Anmeldung) erfüllen.


    Bei Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Bruttoleistung über 2 MW fällt automatisch die Stromsteuerpflicht an - aber wegen dem Doppelbesteuerungsverbot existieren keine Bedingungen für die Entlastung der Energiesteuer.

    Die Leistung eines Verbrennungsmotors reduziert sich mit geringerem Luftdruck und erhöhter Temperatur der verwendeten Zuluft.

    Das sollte eigentlich für einen Studenten eines technischen Fachs leicht nachvollziehbar sein. ;)

    Ein Luft-/Gas-Gemisch mit höherer Temperatur hat automatisch eine größere Ausdehnung - und damit passt in den Zylinder eines Verbrennungsmotors weniger Gemisch hinein und damit auch weniger Methan-Moleküle. Demnach hat der Motor weniger Leistung.

    Das Gleiche gilt bei niedrigerem Luftdruck, wie man es z. B. bei Aufstellung einer BHKW-Anlage im Allgäu oder im Schwarzwald beobachten kann.


    Wie stark sich diese Rahmenbedingungen auf die Leistung auswirken sind motorspezifisch und hängen u. a. davon ab, wie sehr der Motor schon ausgereizt ist und ob es sich z. B. um ein turboaufgeladenen Motor oder einen Saugmotor handelt.

    Unter "hydraulische Einbindung" versteht man die Implementierung des Blockheizkraftwerkes in die Wärmeverteilung des Gesamtsystems. Die vom BHKW bereitgestellte Wärme muss ja aufgenommen (Trägermedium Wasser) und zu den Verbrauchern (Radiatoren, Fußbodenheizung, Lüftungsanlage, Prozesswärme) transportiert werden.

    Probleme treten unter anderem auf

    • wenn die Wärmeleistung nicht abtransportiert werden kann, weil der Wasserdurchsatz (Volumen je Stunde) zu klein oder die Temperaturspreizung zwischen Vorlauf und Rücklauf zu klein ist
    • wenn die Vorlauftemperatur nicht ausreicht, um die Temperaturvorgaben der Heizkreise zu erfüllen (z. B. > 70°C bei der Trinkwarmwasserbereitstellung)
    • wenn das Heizungswasser verschmutzt ist
    • wenn freie Luft im Heizungswasser vorhanden ist
    • wenn kein hydraulischer Abgleich erfolgte und daher die Wärmeversorgung von weit entfernten Verbrauchern nur unzureichend realisiert werden kann
    • wenn es lange dauert, bis die Wärme am Verbraucher ankommt
    • wenn die Fließgeschwindigkeiten zu hoch sind und sich daher z. B. in einem Pufferspeicher keine Schichtung einstellt
    • wenn die Druckverluste in den Leitungen zu hoch sind oder die Heizkreispumpe von der Leistung zu klein ausgelegt wurde