Bitte Schriftfarbe anpassen Herr Walter.
Schwarze Schrift ist sehr schlecht lesbar.
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Naja - diese Fragestellung ist jetzt zu allgemein gehalten.
Könnten Sie dies konkretisieren?
Wenn Sie allgemeine Informationen zur Funktion und die Auslegung einer Druckhaltung haben wollen, empfehle ich den Bericht "Wie funktioniert eigentlich die Druckhaltung einer Heizungsanlage?".
Stromabnehmer wären wir selbst mit zwei Parteien privat, die Gemeinschaftsanlage und 4 Mietparteien, insgesamt maximal ca. 10.000kWh/Jahr ....
Das Verhältnis liegt etwa bei 60% Eigennutzung / privat bzw. Allgemeinstrom und 40% Mieter.
Darf ich diesen zwei Zitaten entnehmen, dass demnach rund 6.000 kWh pro Jahr in "Eigennutzung" und "Allgemeinstrom" - sowie 4.000 kWh bei den Mietparteien genutzt werden könnten?
Wobei ich "Eigennutzung" anhand der Tatsache, dass von "zwei Parteien" gesprochen wird, eher mal mit einem versehen würde. Bei zwei Parteien wäre ich etwas zurückhaltend, ob das dann wirklich Selbstnutzung im Sinne des EEG ist. Wenn das so wäre, dann wäre in diesem Fall keine EEG-Umlage fällig (KWK-Anlage unter 10 kW bis 10.000 kWh Eigennutzung).
Die messtechnische Abgrenzung des Allgemeinstroms müsste man sich dann noch mal anschauen - genauso wie die Abgrenzung der Mieterstrommengen.
Demnach wird aber sehr viel Strom eingespeist, denn ich gehe von einer Laufzeit von rund 4.000 bis 4.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr aus. Mehr als die Hälfte des KWK-Strom würde demnach ins öffentliche Netz eingespeist werden.
Tendenziell würde ich behaupten, dass der Stromzähler an der KWK-Anlage , der Stromzähler zum Netz sowie an der Eigenstromverwendung und dem Allgemeinstrom viertelstündlich erfasst werden sollte - die Zähler der Mieter können als Arbeitszähler realisiert werden.
Hallo Stoertebeker,
diese Regelung wurde vor etlichen Jahren durch das KWK-Gesetz vom EEG übernommen.
Im KWK-Gesetz ist diese Regelung in den Begriffsbestimmungen in §2 KWKG enthalten.
In §2 KWKG 2020 Nr. 14 steht weiterhin - und unverändert zum KWKG 2017:
„KWK-Anlagen“ (sind) Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden; mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind"
Im KWK-Gesetz 2020 hat sich demnach an dieser Regelung nichts geändert - wohl aber an der förderungswürdigen Vollbenutzungsstundenanzahl (nun 30.000 statt 60.000 VBh) und der Höhe der KWK-Zuschlagszahlung (ggü. KWKG 2017 verdoppelt).
Bitte beachten
Wir raten grundsätzlich dazu, zwischen der Aufnahme des Dauerbetreibs der ersten KWK-Anlage und der technischen Einbringung/Anlieferung der zweiten KWK-ANlage mind. 365 Tage vergehen zu lassen. Dann ist man auf der ganz sicheren Seite, da hier auf keinen Fall ein "Missbrauch" vorliegen kann.
Guten Abend
ein Hocheffizienznachweis sowie eine Nutzungsgrad-Nachweis wird seitens Hauptzollamt benötigt.
Dabei erlaubt das Energiesteuergesetz beim Nachweis des Nutzungsgrades (mind. 70% für Rückerstattung) eine Fokussierung auf die mechanische Effizienz.
Die Dienstvorschrift Eigenerzeugung sieht in solchen Fällen eine Umrechnung der elektrischen Energie auf die mechanische Energie vor. Wörtlich heisst es:
„Die genutzte mechanische Energie an der Welle der Kraftmaschine, z. B. Verbrennungsmotor, Gasturbine, Dampfturbine bzw. Dampfmotor, ist für die Ermittlung des Nutzungsgrades maßgebend. Wird bei Anlagen mit Stromerzeugung hilfsweise die an den Generatorklemmen (Hilfsmesspunkt) gemessene Strommenge zur Ermittlung der genutzten mechanischen Energie herangezogen, so sind die Generatorverluste der gemessenen Strommenge hinzuzurechnen... (es) können bis zu fünf Prozent der zum Antrieb des Stromgenerators eingesetzten Kraft als Verlust anerkannt werden.“
Demnach kann wahrscheinlich im Umkehrschluss auch bei der Umrechnung der vorhandenen mechanischen Leistung gemäß technischem Datenblatt auf die elektrische Leistung durch Abzug dieser 5% reagiert werden. Mit dieser elektrischen Leistung kann man dann den Hocheffizienznachweis erstellen, wobei der Korrekturfaktor für die Mittelspannungsebene bei 266 kW elektrischer Leistung veranschlagt werden sollte, um einen zu geringen Abzug (Niederspannung) zu vermeiden.
Dieser Berechnungsvorschlag sollte im Vorfeld mit dem Hauptzollamt abgeklärt werden.
Wir freuen uns über eine Rückmeldung, ob es so akzeptiert wurde - und es sei darauf hingewiesen, dass dies keine steuerrechtliche Beratung darstellt sondern nur ein - vom HZA oder einem Steuerfachanwalt zu verifizierender - Gedanke.
Hi,
vielen Dank für die Anfrage.
Ich hätte noch zwei Nachfragen:
Machen denn alle Mietparteien mit oder gibt es Personen, die das nicht wollen?
Wie ist das Verhältnis "Eigennutzung und Allgemeinstrom" zu "Fremdstrom"? Das sollte man wissen, um entscheiden zu können, ob sich eine detaillierte Abgrenzung dieser beiden Strommengen überhaupt lohnt.
Hallo Tita,
ich würde es genauso sehen wie in der Antwort von BHKW-Ultimate.
Durch die Schaffung eines neuen, eigenständigen Absatzes im KWK-Gesetz (siehe "Geplante Änderungen des KWKG für Mini-BHKW") finden die höheren Vergütungssätze bei der anteiligen Berechnung der spezifischen Zuschlagszahlungen keine Anwendung.
Guten Abend,
ich würde auch die anteilige Abrechnung nach Variante 3 als korrekt einschätzen.
Die erste Variante halte ich für falsch und nicht realisierbar.
Für die zweite Variante bräucjte man eine Viertelstunden-Leistungsmessung. Wenn dies aber eingebaut wäre - wie müsste man dann abrechnen. Das ist eine interessante Fragestellung.
Hallo Klaus,
probier Sie es mal bei Badische Kraftwerke.
Die haben sehr viele Blockheizkraftwerke von Schleif Automation in der Wartung und haben auch viele Schleif-BHKW-Anlagen betrieben.
Notfalls direkte Nachricht an mich.
Herzlich willkommen auf dem Forum -
haben die standardmäßig auf Erdgas ausgelegte BHKW-Anlagen eigentlich eine Freigabe für Wasserstoffzumischung zum Erdgas?
Muss bei der Leistung bzw. dem Betrieb bei einer teilweisen Wasserstoffzumischung etwas angepasst werden?
Ist die Zumischrate abhängig von der eingesetzten Methanzahl des Erdgases?
Was ist denn eine "ORC-Anlage"?
Wir haben gerade einen Lexikon-Eintrag zu Organic-Rankine-Cycle (ORC) erstellt.
Nun zu den Fragen
Die entscheiden Fragestellung lautet: Wird die entsprechende ORC-Anlage überhaupt als KWK-Anlage im Sinne des KWK-Gesetzes betrieben?
ORC-Anlagen können nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden und sind auch als KWK-Technologie z. B. auf den Seiten des BHKW-Infozentrums aufgeführt.
Auch bei der Definition der "KWK-Anlage" im KWK-Gesetz werden Organic-Rankine-Cycle-Anlagen im §2 Nr. 14 Buchst. g explizit genannt.
Bei den verwendeten "Brennstoffen" wird "Abwärme" ohne weitere EInschränkungen im §1 KWKG aufgeführt.
Wichtig erscheint aber die Definition einer KWK-Anlage im KWK-Gesetz als "Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden".
Dies ist unstrittig bei Biomasse-KWK-Anlagen, bei denen mit relativ hohen Temperaturen Biomasse verbrannt und - häufig über einen Thermoöl-Zwischenkreislauf - Strom über eine ORC-Turbine bereitgestellt wird, sofern die Wärme anschließend genutzt wird.
Bei ORC-Anlagen im Abgasstrom von Biogas-BHKW-Anlagen liegt die Hauptintention vorrangig in der zusätzlichen Stromerzeugung. Daher wird versucht, die Wärme in der ORC-Anlage möglichst tief herunter zu kühlen. Dies führt dazu, dass die anfallende Wärme nach dem ORC-Prozess nur noch 25-35°C beträgt. Die Nutzung dieser Wärme für Heizung oder Prozesswärme ist problematisch.
Wird aber keine Wärme aus der ORC-Anlage verwendet, so ist diese ORC-Anlage keine KWK-Anlage - sondern lediglich eine stromerzeugende Anlage.
Sofern alle Bedingungen seitens des BHKW-Betreibers eingehalten wurden, sollte man die Wartungsfirma dazu bringen, ihre Pflichten einzuhalten - ggf. unter Zuhilfenahme eines Anwalts.
Falls dies nicht gewünscht wird und die BHKW-Anlage stillgelegt werden soll, müsste man nachprüfen, ob Sie Fördergelder für die Mini-KWK-Anlage erhalten haben wie z. B. das Mini-KWK-Impulsprogramm. Außerdem sollte man prüfen, ob die Mini-KWK-Anlage für die Erreichung bestimmter Vorgaben beim EWärmeG oder dem EEWärmeG verwendet wurde. In solchen Fällen existieren auch Verpflichtungen hinsichtlich der Weiterverwendung der BHKW-Anlage.
Sofern die Mini-KWK-Anlage bereits im Marktstammdatenregister eingetragen wurde, muss dieser Eintrag nach der Stilllegung wieder gelöscht werden. Außerdem muss der Netzbetreiber über den Rückbau informiert werden. Dann kann dieser z. B. den teureren Zweirichtungs-Stromzähler wieder ausbauen. Diese Meldung ist aber auch wichtig wegen der Erhebung der EEG-Umlage, wobei hier ggf. der Übertragungsnetzbetreiber zuständig ist, wenn auch Dritte mit Strom versorgt werden.
Je nach Ausgestaltung des Stromliefervertrages sollte Kontakt mit dem Stromversorger aufgenommen werden - ggf. ändern sich die Bezugskonditionen für die gelieferte Strommenge.
Man sollte den Bezirksschornsteinfegermeister über die Stillegung informieren, da es sich um eine Veränderung der Feuerstätte handelt. Außerdem würde dieser sonst zur CO-Messung, die alle zwei Jahre durchgeführt werden muss, vorbeikommen.
Außerdem sollte man das Gasversorgungsunternehmen über den Rückbau informieren, da dies ggf. Auswirkungen auf die Preise hat.
Hi,
herzlich willkommen auf dem Forum.
Erlaube mir ein paar Nachfragen:
Wurde die BHKW-Anlage zur Erzielung einer besseren Primärenergie-Kennzahl (EnEV) oder zur Erfüllung der Bedingungen nach EWärmeG bzw. EEWärmeG genutzt?
Warum geht die ecopower BHKW-Anlage auf Störung? Liegt dies ggf. an der Hydraulik?
Du schreibst, dass ein Wartungsvertrag existiert - aber warum kümmert man sich dann nicht darum?
In der Juni-Ausgabe der vom Öko-Institutherausgegebenen Zeitschrift "eco@work" befasst sich Sabine Gores vom Öko-Institut mit der Zukunft der Kraft-Wärme-Kopplung.
Der Perspektiv-Beitrag "Trotz allem ein Auslaufmodell?" handelt von den Herausforderungen der (fossilen) Kraft-Wärme-Kopplung in einem zunehmend von regenerativen Energiequellen dominierten Strom- und Wärmemarkt.
In dem Bericht weist Frau Gores darauf hin, das der KWK-Einsatz überall dort ihren Sinn hat, wo Wärme benötigt wird und regelbare Energieträger eingesetzt werden. Doch schon heute müssen wir an den Zeitpunkt denken, an dem sie nicht mehr auf der Höhe der Zeit ist – auch mit Blick auf entsprechende Ziele und Förderungen.
Je mehr erneuerbare Energien wir nutzen, desto kleiner werde die Rolle der KWK. Die Kraft-Wärme-Kopplung dürfe regenerative Energien nicht verdrängen, sondern müsse ihren Ausbau begleiten und sie flexibel unterstützen.
"Auch wenn Erdgas aus unserer Sicht nur ein Übergangsenergieträger ist, sichert die Umstellung auf Erdgas die notwendige kontinuierliche Nutzung der bestehenden Wärmenetze", so Frau Gores in dem Bericht.
Ein vollständiger direkter Umstieg auf erneuerbare Energien in den Wärmenetzen wäre zwar wünschenswert, sei jedoch mit den derzeit verfügbaren Technologien in der zu ersetzenden Größenordnung noch nicht darstellbar.
Doch wie lässt sich ein sinnvoller Übergang gestalten, der die Vorteile der KWK nutzt und den regenerativen Energien nicht im Wege steht?
Laut Sabine Gores ist die Kraft-Wärme-Kopplung eine der effizientesten Technologien. Sie müsse aber nun lernen, eine der flexibelsten zu werden.
Dann gilt für Euch das KWK-Gesetz 2017. Das enthält eine Meldepflicht für alle Anlagenbetreiber.
Diese müssen bis zum 31. März des Folgejahres im Zuge der Jahresmeldung die KWK-Strommengen melden, die während Zeiten mit negativen Werten und "Nullwerten" an der Strombörse produziert wurden. Im Jahre 2019 gab es 211 negative Stundenwerte und ein Nullwert (Negative Strompreise – Fakten und Statistiken).
Sofern Ihr bei der Anmeldung der KWK-Anlage beim BAFA die Option gezogen haben solltet, die Förderung nach dem KWK-Gesetz auf ein Mal zu erhalten, würdet Ihr nicht unter diese Bestimmung fallen (Welche KWK-Anlagenbetreiber müssen auf negative Strompreise achten?).
Willkommen auf KWK24 -
Wann wurde denn die KWK-Anlage bei Euch in Dauerbetrieb genommen?
Wasserstoff ist nach Meinung vieler Politiker das Gas der Zukunft.
Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist bereits heute bestens für den Einsatz mit diesem Energieträger geeignet. Auf den erstmalig digital stattfinden Berliner Energietagen haben sich B.KWK, ASUE, GASAG und WWF zusammenschlossen, um den aktuellen Nutzen und die zukünftige Entwicklung sowie Mehrwerte des Wasserstoffes, auch abseits des Wärmemarktes, zu diskutieren.
Der 04. Juni 2020 stand ganz im Fokus der Wasserstoffnutzung und Power-to-x.
Der Bundesverband Kraft-Wärme.Kopplung hat eine prägnante Zusammenfassung der Diskussionsrunde und Vorträge veröffentlicht.