Meldung einer Bestandsanlage im Marktstammdatenregister bis Ende September möglich

Am 31.01.2019 startete das digitale Marktstammdatenregister. In diesem zentralen Register sollen alle wesentlichen Stammdaten des Strom- und Gasmarktes zentral zusammengeführt werden. Dadurch werden Möglichkeiten geschaffen, die behördlichen Meldepflichten zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.

Alle Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Gas sind verpflichtet, ihre Anlagen einzutragen. Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem Start des Marktstammdatenregisters in Betrieb genommen wurden, endete eigentlich am 31.01.2021 eine zweijährige Übergangsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten sämtliche Anlagen unabhängig von ihrem Inbetriebnahmedatum registriert sein.

Schleppende Meldung der Bestandsanlagen

Trotz Ablaufs dieser zweijährigen Übergangsfrist scheinen mehrere zehntausend Anlagen auch Ende Januar 2021 noch immer nicht ordnungsgemäß registriert worden zu sein.

Der Gesetzgeber hat angesichts der schleppenden Meldung der Bestandsanlagen beim Marktstammdatenregister die Registrierungsfrist für Bestandsanlagen, die vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen worden sind, noch einmal verlängert. Nach dem neuen § 5 Abs. 5 MastRV können diese Anlagen noch bis zum 30.09.2021 registriert werden, ohne finanzielle Einbußen fürchten zu müssen.


Ein ausführlicher Bericht zu diesem Thema erhalten Interessierte auf der BHKW-NEWS-Seite "Verlängerte Galgenfrist für Marktstammdatenregister-Meldung".

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