Ich habe gelesen, dass nach dem KWK-Gesetz 2020 zukünftig nur noch 3.500 Vollbenutzungsstunden vergütet werden.
Waren das nicht mal 60.000 bzw. 30.000 Stunden?
Für wen gilt dies und was muss ich mir da konkret vorstellen?
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Ich habe gelesen, dass nach dem KWK-Gesetz 2020 zukünftig nur noch 3.500 Vollbenutzungsstunden vergütet werden.
Waren das nicht mal 60.000 bzw. 30.000 Stunden?
Für wen gilt dies und was muss ich mir da konkret vorstellen?
Darf dann mein BHKW nicht länger als 3.500 Stunden pro Jahr laufen?
Doch - aber nur 3.500 zuschlagsberechtigte Vollbenutzungsstunden werden pro Jahr gefördert - erhalten also die KWK-Zuschläge nach dem KWK-Gesetz.
Gibt es mittlerweile Aussagen über die bilanzielle Zuordnung der jährlichen Vollbenutzungsstunden auf die KWK-geförderten Kriterien bei einem BHKW bis 50 kW-elt bei:
a) "Eigenstrom" und
b) "Netzeinspeisung in das Betz der allgemeinen Versorgung"
Beispielhafte Rechnung:
Im Jahr 2022 läuft das BHKW 6.000 VBh --> 300.000 kWh erzeugte elektrische Energie
Davon wurde 50% Eigengenutzt und 50 % "ausgespeist".
Mögliche Bewertung = KWK - Förderung für 2023 = 4.000 VBh
50% ausgespeist bedeutet 150.000 kWh entsprechen 3.000 VBh mit 0,16 €/kWh = 24.000 €
und es verbleiben 1.000 VBh (50.000 kWh) mit einer KWK von 0,08 €/kWh = 4.000 €
Damit wird also für die 4.000 VBh eine KWK Förderung gezahlt in Höhe von = 28.000 €
Weitere 2.000 VBH (100.000 kWh) für ausschließlich Eigenbedarf, werden dann nicht bezuschusst.
In diesem Fall würden wir dann die auszuspeisende Menge auf max. 4.000 VBh technisch begrenzen!
Danke für eine Rückinfo
Karsten Jäkel
Da diese BHKW-Anlage mit einer Viertelstundenmessung ausgestattet ist, wird die Praxis wahrscheinlich die ersten 4000 Vollbenutzungsstunden im Jahreszyklus erfassen.
Gehe nicht davon aus, dass eine derartige Rosinenpickerei möglich sein wird.
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